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Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung von Schweißschläufern.

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xNAME | Borosilikat-Kapillarglasrohr | Heraus Durchmesser | 0.1 bis 7 mm |
---|---|---|---|
Innerer Durchmesser | 0.5 mm,0.77mm,00,8 mm,10,4 mm,1.81mm,2.2 mm,2.4 mm | Anwendung | Schweißen |
Material | Borosilikatglas, mit einer Kohlenstoffdichte von 33 | Toleranz | Von 0,01 auf 0.2 |
Eigenschaft | Hochwärmebeständig | ||
Hervorheben | Kreisborosilicat-Quarzkapillarrohr,schweißendes haarartiges Glasrohr,haarartiges Glasrohr od6mm |
Material | COE 3.3 Borosilikatglas | |
Hauptzusammensetzung | SiO2 | 80 ± 0,5% |
B2O3 | 20,4 ± 0,2% | |
Na2O+K2O | 40,3 ± 0,2% | |
Chemische und physikalische Eigenschaften |
Koeffizient der thermischen Ausdehnung ((20°C/300°C) | 3.3±0.1 ((10 ̇6K ̇1) |
Erweichungspunkt | 820 ± 10°C | |
Schmelzpunkt | 1260±20°C | |
Wärmebeständigkeitstemperatur | 525 ± 15 °C | |
Hydrolytikwiderstand bei 98°C | ISO 719-HGB1 | |
Hydrolytikwiderstand bei 121°C | ISO720-HGA1 | |
Dichte bei 20°C | 2.23 g/cm3 | |
Säurebeständigkeit | ISO 1776-1 | |
Alkalibeständigkeit | Einheit für die Berechnung der Werte |
Bestandsgröße
Einheit für die Prüfung der Qualität von Fahrzeugen |
Einheitliche Prüfungen |
Für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Leistungen sind folgende Angaben anzugeben: |
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Verfahren. |
Einheitliche Prüfungen |
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Verfahren. |
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Verfahren. |
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Einheitliche Prüfungen |
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Verfahren. |
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Risikopositionen gelten folgende Bedingungen: |
Für die Berechnung der Verbrennungsmenge ist der Wert der Verbrennungsmenge zu berücksichtigen. |
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Kosten. |
Einheit für die Berechnung der Leistung |
Für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Risikopositionen sind folgende Angaben erforderlich: |
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Verfahren. |